Youtube zur Unterlassung verurteilt
Das Landgericht Hamburg hat am 20.04.2012 YouTube in sieben Fällen zur Unterlassung verurteilt. Von der Klägerin GEMA beanstandete Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken sind nicht unverzüglich vom Portal youtube.de entfernt worden. Das LG Hamburg hat dabei jedoch eine umfassende Prüfpflicht der Portalbetreiber der hochgeladenen Videos verneint. Erst der Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung begründet die Pflicht des Portalbetreibers, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10).
Bundesregierung gegen den Abmahnwahn
Die Bundesregierung will laut einem inoffiziellen Referentenentwurf gegen den Abmahnmissbrauch vorgehen. Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um unseriösen Geschäftspraktiken im Internet Einhalt zu gebieten.
Streitwerte für Fälle, wegen Urheberrechtsverletzungen durch das Kopieren fremder Inhalte, sollen deutlich abgesenkt werden – mit der Folge, dass geringere Abmahnkosten entstehen und bei unberechtigten Abmahnungen soll der Abgemahnte nach dem Entwurf ein Recht auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten bestehen. Kleinere Wettbewerbsverstöße von Online-Händlern sollen weniger Verfahrenskosten nach sich ziehen. Der fliegende Gerichtsstand für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Internet soll abgeschafft werden.
Filesharing: Haftung des Internetanschlussinhabers für Drittnutzer
Der Abgemahnte sollte wegen illegalen Filesharings eines Familienmitglieds über seinen privaten Internetanschluss Abmahnkosten zahlen. Das Oberlandesgericht Köln ließ gegen sein bestätigendes Urteil keine Revision zu. Das Bundesverfassungsgericht hat den Internetanschlussinhaber dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt gesehen und die OLG-Entscheidung aufgehoben. Eine Entscheidung des BGHs sei wegen der Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da die Frage, ob einen Internetanschlussinhaber gegenüber Dritten, denen er den Anschluss überlasse, Prüf- und Instruktionspflichten treffen, sei bislang nicht abschließend geklärt (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11).
Neue Abmahnfalle: Button-Pflicht
Eine neue Pflicht kommt auf Online Händler zu: Verbraucher sollen besser vor versteckten Kostenfallen im Internet geschützt werden. Direkt vor dem Absenden eines Online-Auftrags muss künftig erst eine extra Schaltfläche mit einer Angabe wie «zahlungspflichtig bestellen» angeklickt werden. Die Reform sieht vor, dass zur Eindämmung unseriöser Praktiken zudem Preis, Lieferkosten und Mindestlaufzeiten angezeigt werden müssen.
Auf kostenpflichtige Abo-Fallen im Internet sind schon Millionen Bürger in Deutschland hereingefallen. Die Neuregelung soll wohl im Sommer 2012 in Kraft treten.
Qualifizierung im Markenrecht
RAin Rudnick erhält Zertifikat im MarkenrechtDas DAI-Fortbildungszertifikat im Markenrecht ist eine vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. an Rechtsanwälte vergebene Bestätigung zum erfolgreich nachgewiesenen Erwerb und der Vertiefung besonderer durch Fortbildung erworbener Fachkenntnisse auf einem Teilrechtsgebiet. Das DAI-Fortbildungssiegel kann nur von Rechtsanwälten erworben werden.
Preisangabenverordnung / Preissuchmaschine
Hinweis für Webshop-Betreiber:
Der Händler ist dafür verantwortlich, wenn Preiserhöhungen nicht unverzüglich in das Preisvergleichsportal aufgenommen werden. Dieser muss abwarten bis die Preisänderungen in das Preisvergleichportal eingepflegt wurden - es danach dürfen die Änderung im eigenen Onlineshop durchgeführt werden.
Der Händler ist wettbewerbsrechtlicher Täter, wenn die Werbung in einer Preissuchmaschine gegen die PAngV oder das Irreführungsverbot verstößt und wenn eine Preisangabe dem Betreiber - ohne Angaben der Liefer- und Versandkosten - mitteilt und dieser diese Preisangabe unverändert übernimmt, auch wenn Liefer- und Versandkosten im Onlineshop des Händlers angegeben werden.
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Derzeit absolviert Rechtsanwältin Rudnick Ihren Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, um Ihr Wissen im Fachbereich zu festigen. Der Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz basiert auf folgenden Themenbereichen:
Deutsches und Europäisches Patentrecht
Patent - und Gebrauchsmusterverletzung
Lizenzvertrag - und Kartellrecht
Arbeitnehmererfindungsrecht
Geschmacksmusterrecht
Markenrecht
Struktur und Tatbestände des UWG
Sondergebiete des UWG ( Heilmittelwerberecht, Lebensmittelrecht, Lebensmittelkennzeichnungsrecht, Informationspflichten im Internet, keyword advertising, Preisangabenverordnung, Irreführende Angaben bei kosmetischen Mitteln, internationale Zuständigkeiten und anwendbares Recht, Wettbewerbsrecht und Presse, etc.).
Urheberrecht
Prozessuale Besonderheiten im Gewerblichen Rechtsschutz
Lehrgang für den Fachanwalt im IT-Recht (Informationstechnologierecht)
RAin Rudnick absolvierte erfolgreich ihren Fachanwaltskurs im IT-Recht (Informationstechnologierecht) und beantragt derzeit Ihre Zulassung zum Fachanwalt IT-Recht.
Themen des Lehrgangs waren unter anderem:
Baustein 1: Technische und organisatorische Grundlagen; Schutz des geistigen Eigentums, vertragsrechtliche Grundlagen; Erstellung von Software; Überlassung von Software; Überlassung von Software, Escrow-Vereinbarung; Standardklauseln
Baustein 2: Pflege von Software; Hardwareverträge, Verbraucherverträge; IT-Projekte; Outsourcing, Vertrieb von Software
Baustein 3: Verantwortung für Inhalte; Wirtschaftliche Grundlagen, Providerverträge; Schutz des geistigen Eigentums; Domain-Namen; E-Commerce I; E-Commerce II, Web-Design-Verträge
Baustein 4: Technische Grundlagen, regulatorischer Rahmen, Frequenzordnung, Rufnummern; Entgelt und AGB-Regulierung, besonderer Kundenschutz; Sicherheit der Informationstechnologien, Recht des Datenschutzes; Recht der elektronischen Signaturen, berufsspezifische Regelungen
Baustein 5: Aufbau des Vergaberechts, Vergabeverfahren; Recht des E-Government; Ausnahmen von Verfahren, Grundprinzipien der Auftragsvergabe, Verfahrensablauf; Kartellrechtliche Bezüge; BVB-IT, EVB-IT, IT-Standardverträge; Kollisionsrecht, Rechtswahl; Lokalisierung, grenzüberschreitende Datenverarbeitung
Baustein 6: Spezifisches Strafrecht im Bereich der Informationstechnologie I und II; Anforderungen an den Sachvortrag in Softwareprozessen; Verfahrensarten, Beweis, Domainstreitigkeiten, internationales Zivilverfahrensrecht
Die Fachanwaltslehrgänge werden in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein / davit durchgeführt.
Die Kanzlei berät Sie in den Themenbereichen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht. Zudem bieten wir schnelle Hilfe bei Urheberrechtsverletzungen, bei Markenrechtsverletzung sowie bei Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht, Markenrecht, etc.
Desweiteren beraten wir Sie als Unternehmer/in bei Ihrer Vertragsgestaltung und Gestaltung Ihrer AGB. Natürlich kümmern wir uns auch um Ihre Markenanmeldung und Markenschutz.
Übrigens nicht nur in Recklinghausen.
Markenrecht und Wettbewerbsrecht
Markenanmeldung beim DPMAIn unserer Beratungspraxis häufen sich seit geraumer Zeit Verfahren, in denen Mitbewerber unserer Mandanten sich einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen, dass unrechtmäßige Maßnahmen im Wettbewerb angewendet werden. Zudem wird vielfach versucht, sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu verschaffen, in dem sich Mitbewerber der Unternehmensidentität von Mandanten bedienen. Dies erfolgt beispielsweise durch die Verwendung eines Namens oder einer geschäftlichen Bezeichnung, die sich an diejenige von Mandanten anlehnt. In anderen Fällen wird versucht, die Verwendung von bislang ungeschützten geschäftlichen Bezeichnungen verbieten zu lassen.
Aktuelles für Dienstleister im Internetrecht
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoVZum 17.5.2010 ist Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV) in Kraft getreten. Hiermit wurde eine neue europäische Richtlinie umgesetzt. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) sieht unter anderem umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen
gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor (Artikel 22 und Artikel 27 Absatz 1 und 4 Dienstleistungsrichtlinie). Darüber hinaus sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass vom Dienstleistungserbringer verwendete Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten dürfen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen (Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie). Schließlich verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Dienstleistungserbringer den Informationspflichten nachkommt und das Verbot diskriminierender Bedingungen einhält (Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 27 Absatz 2 und 4 Dienstleistungsrichtlinie).
Fazit ist, dass ab dem 17.5.2010 noch strengere und umfassendere Informationspflichten.

